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S A T Z U N G - SV PHILIPPSECK FAUERBACH

35510 Butzbach, Stadtteil Fauerbach v.d.Höhe


§1 Name und Sitz
   
  Der am 22. Mai 1971 gegründete Verein führt den Namen
„SV Philippseck Fauerbach“
und hat seinen Sitz in Butzbach, Stadtteil Fauerbach v.d.Höhe. Er hat die Rechtsform eines nicht
eingetragenen Vereins. Er trägt die Vereinsfarben: blau - weiß.
   
   
§2 Zweck und Aufgaben
   
1. Der SV Philippseck Fauerbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen
Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Er will besonders seine Mitglieder

a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß aller
parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich
kräftigen;
b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden;
c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher
Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit
zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige
körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.
   
2 Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. (LsbH)
für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LsbH und die Satzung der für
ihn zuständigen Fachverbände an.
   
   
§3 Gemeinnützigkeit
   
1 Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen.
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigem
Zwecken des Sport.
   
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
   
§4 Geschäftsjahr
   
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr oder das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli eines Jahres bis
zum 30. Juni des nächsten Jahres.
   
   
§5 Mitgliedschaft
   
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
   
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des
Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
   
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands nur
solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
   
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern,
Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden
sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen
teilnimmt.
Jugendliche unter 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefaßt.
   
   
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
   
  Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Attest), das keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung
bestehen, abhängig machen. Bei der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr, die vom Vorstand festzusetzen
ist, verlangt werden.
   
   
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
   
1. Die Mitgliedschaft endet:
   
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und spätestens
6 Wochen vorher gegenüber dem Vorstand zu erklären ist;
   
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand diese Rückstände nicht bezahlt, oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
   
4. durch Ausschluß (siehe § 11, Ziffer 2).
   
   
§8 Mitgliedschaftsrechte
   
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts
mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
   
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
   
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen
des Vereins zu benutzen.
   
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand
bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt
fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
   
5. Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen
im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
   
   
§9 Pflichten der Mitglieder
   
  Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
   
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
   
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten,
den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten
Folge zu leisten,
   
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,
   
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
   
5. auf Verlangen des Vorstandes einen Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
   
   
§10 Mitgliedsbeitrag
   
  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden,
und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
   
   
§11 Strafen
   
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende
Strafen verhängt werden:
a) Warnung,
b) Verweis,
c) Sperre.

2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
 
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und
Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und im besonderen Maße die Belange des
Sports schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
   
3. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand
innerhalb 1 Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung immer
endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung
des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und
das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwaltung befindlichen Gegenstände, Urkunden
usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
   
   
§12 Organe des Vereins
   
  Organe des Vereins sind:
 
a) Der Vorstand (§ 13)
b) Die Mitgliederversammlung (§14)
   
   
   
§13 Der Vorstand
   
1. Der Vorstand besteht aus:
 
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Hauptkassierer,
d) den 2 Nebenkassierern,
e) dem Schriftführer,
f) den 2 Beisitzern,
g) dem Jugendleiter (Vereinsjugendwart),
h) dem Spielausschußvorsitzenden und 4 Beisitzern,
i) dem Abteilungsleiter für AH-Fußball/Soma,
j) dem Abteilungsleiter für Frauenfußball,
k) dem Abteilungsleiter für Gymnastik.

2 Vorstand im Sinne des § 26 (BGB) (geschäftsführender Vorstand) sind:
 
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Hauptkassierer,
d) der Schriftführer.
   
  Sie sind vertretungsberechtigt, d. h. sie vertreten den Verein nach außen.
   
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Jedes Jahr scheidet turnusmäßig 1/3 der Vorstandsmitglieder aus. Zur Regelung des
turnusmäßigen Ausscheidens sind 3 Gruppen gebildet. Von den unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitgliedern
gehören zur
  Gruppe 1die unter a), h) und k) aufgeführten
  Gruppe 2die unter b), c), f) - 1 Beisitzer -, g) und j) aufgeführten
  Gruppe 3die unter d), e), f) - 1 Beisitzer -, i) aufgeführten.
  Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können sich in dieser Eigenschaft nicht durch
andere Personen vertreten lassen.
   
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege
des Sports zu erfolgen.
Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens
dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Vorschläge für jedes Geschäftsjahr
aufzustellen. Die Einnahmen sind grundsätzlich nach den vorstehenden Kriterien zu
verwenden.
   
5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich einmal zusammenkommen und ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung
ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen
des Vorstands sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern
(Umlaufverfahren) unter genauer Angabe des Beschlußgegenstandes herbeigeführt
werden.
   
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden
ist oder der Vorstand im Hinblick auf das Ausscheiden nach Absatz 2 durch Wahl ergänzt wurde.
   
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 16).
   
   
§14 Mitgliederversammlung
   
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung
aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
   
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll
spätestens im 2. Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung
muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung,
die folgende Punkte enthalten muß:

a) Jahresbericht des Vorstands und der Abteilungsleiter der Sportarten sowie des Jugendleiters,
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Beschlußfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung der einzelnen Geschäftsjahre,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahlen (Vorstand gemäß §13 Abs. 3 und Kassenprüfer gemäß §15)
f) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem
1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden,
wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens
der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang
des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einberufung soll 2 Wochen, muß aber spätestens
eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
   
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren
sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung, wenn zwei oder
mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereint.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können nur gewählt werden,
wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
   
5. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern zu benennen, der die
Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
   
6. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
   
   
§15 Kassenprüfer
   
  Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung
auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
   
   
§16 Ausschüsse
   
  Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen
Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der
1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuß auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen
kann.
   
   
§17 Sportabteilungen
   
  Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefaßt. Jede
Abteilung wird von dem Abteilungsleiter geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische
Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
   
   
§18 Jugendabteilung
   
  Für alle Sportarten die im Verein betrieben werden, können Jugendgruppen gebildet werden. Diese
Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von dem Jugendleiter betreut werden.
   
   
§19 Ehrungen
   
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch die Mitgliederversammlung
zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluß ist eine
2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der
Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen
werden.
   
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder
um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet
werden. Der Vorstand kann durch Beschluß Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre
Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband
oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
   
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder.
   
   
§20 Auflösung
   
  Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Vereinszwecke kann nur beschlossen werden,
wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾
Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer
Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung,
nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ein in
diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Butzbach, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
   
   
§21 Rechtswirksamkeit
   
1. Diese Satzung tritt nach dem Beschluß der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
am 15. Februar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Mai 1971 außer Kraft.
   
2. Gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 06. April 1990 wurde der Name
in „SV Philippseck Fauerbach“ geändert.
   
3. Gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. März 2005 wurde die Zusammensetzung
der Vorstandes wie folgt geändert:
 
(alte Bezeichnung) (neue Bezeichnung)
zu d) : 2 Unterkassierer 2 Nebenkassierer
zu i) : Abteilungsleiter Fußball Abteilungsleiter Soma/AH
zu j) : Abteilungsleiter Tisch-Tennis Abteilungsleiter/in Frauenfußball


Fauerbach v.d.H., den 12. März 2005  
   
Der Vorstand des SV Philippseck Fauerbach  
   
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender