S A T Z U N G - SV PHILIPPSECK FAUERBACH
35510 Butzbach, Stadtteil Fauerbach v.d.Höhe
| §1 | Name und Sitz | ||||||||||||||||||||||
| Der am 22. Mai 1971 gegründete Verein führt den Namen „SV Philippseck Fauerbach“ und hat seinen Sitz in Butzbach, Stadtteil Fauerbach v.d.Höhe. Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Er trägt die Vereinsfarben: blau - weiß. |
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| §2 | Zweck und Aufgaben | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Der SV Philippseck Fauerbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will besonders seine Mitglieder
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| 2 | Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. (LsbH) für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LsbH und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an. |
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| §3 | Gemeinnützigkeit | ||||||||||||||||||||||
| 1 | Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigem Zwecken des Sport. |
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| 2. | Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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| 3. | Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| §4 | Geschäftsjahr | ||||||||||||||||||||||
| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr oder das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. |
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| §5 | Mitgliedschaft | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) Jugendmitglieder |
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| 2. | Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. |
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| 3. | Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. |
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| 4. | Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. Jugendliche unter 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefaßt. |
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| §6 | Erwerb der Mitgliedschaft | ||||||||||||||||||||||
| Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Attest), das keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen. Bei der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr, die vom Vorstand festzusetzen ist, verlangt werden. |
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| §7 | Beendigung der Mitgliedschaft | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Die Mitgliedschaft endet: | ||||||||||||||||||||||
| 2. | durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und spätestens 6 Wochen vorher gegenüber dem Vorstand zu erklären ist; |
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| 3. | durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
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| 4. | durch Ausschluß (siehe § 11, Ziffer 2). | ||||||||||||||||||||||
| §8 | Mitgliedschaftsrechte | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar. |
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| 2. | Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. | ||||||||||||||||||||||
| 3. | Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. |
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| 4. | Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. |
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| 5. | Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung. |
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| §9 | Pflichten der Mitglieder | ||||||||||||||||||||||
| Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: | |||||||||||||||||||||||
| 1. | den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, | ||||||||||||||||||||||
| 2. | den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten, |
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| 3. | die Beiträge pünktlich zu zahlen, | ||||||||||||||||||||||
| 4. | das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, | ||||||||||||||||||||||
| 5. | auf Verlangen des Vorstandes einen Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen. | ||||||||||||||||||||||
| §10 | Mitgliedsbeitrag | ||||||||||||||||||||||
| Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. |
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| §11 | Strafen | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
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| 2. | Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar: | ||||||||||||||||||||||
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| 3. | Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb 1 Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung immer endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwaltung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. |
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| §12 | Organe des Vereins | ||||||||||||||||||||||
| Organe des Vereins sind: | |||||||||||||||||||||||
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| §13 | Der Vorstand | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Der Vorstand besteht aus: |
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| 2 | Vorstand im Sinne des § 26 (BGB) (geschäftsführender Vorstand) sind: | ||||||||||||||||||||||
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| Sie sind vertretungsberechtigt, d. h. sie vertreten den Verein nach außen. | |||||||||||||||||||||||
| 3. | Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet turnusmäßig 1/3 der Vorstandsmitglieder aus. Zur Regelung des turnusmäßigen Ausscheidens sind 3 Gruppen gebildet. Von den unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitgliedern gehören zur |
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| Gruppe 1die unter a), h) und k) aufgeführten | |||||||||||||||||||||||
| Gruppe 2die unter b), c), f) - 1 Beisitzer -, g) und j) aufgeführten | |||||||||||||||||||||||
| Gruppe 3die unter d), e), f) - 1 Beisitzer -, i) aufgeführten. | |||||||||||||||||||||||
| Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. |
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| 4. | Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Vorschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind grundsätzlich nach den vorstehenden Kriterien zu verwenden. |
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| 5. | Der Vorstand soll in der Regel monatlich einmal zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern (Umlaufverfahren) unter genauer Angabe des Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden. |
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| 6. | Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist oder der Vorstand im Hinblick auf das Ausscheiden nach Absatz 2 durch Wahl ergänzt wurde. |
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| 7. | Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 16). | ||||||||||||||||||||||
| §14 | Mitgliederversammlung | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. |
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| 2. | Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll spätestens im 2. Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muß:
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| 3. | Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einberufung soll 2 Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung. |
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| 4. | In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. |
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| 5. | Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern zu benennen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. |
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| 6. | Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. |
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| §15 | Kassenprüfer | ||||||||||||||||||||||
| Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. |
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| §16 | Ausschüsse | ||||||||||||||||||||||
| Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuß auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann. |
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| §17 | Sportabteilungen | ||||||||||||||||||||||
| Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefaßt. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. |
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| §18 | Jugendabteilung | ||||||||||||||||||||||
| Für alle Sportarten die im Verein betrieben werden, können Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von dem Jugendleiter betreut werden. |
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| §19 | Ehrungen | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluß ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. |
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| 2. | Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluß Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind. |
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| 3. | Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. |
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| §20 | Auflösung | ||||||||||||||||||||||
| Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Vereinszwecke kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Butzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat. |
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| §21 | Rechtswirksamkeit | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Diese Satzung tritt nach dem Beschluß der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 15. Februar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Mai 1971 außer Kraft. |
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| 2. | Gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 06. April 1990 wurde der Name in „SV Philippseck Fauerbach“ geändert. |
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| 3. | Gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. März 2005 wurde die Zusammensetzung der Vorstandes wie folgt geändert: |
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| Fauerbach v.d.H., den 12. März 2005 | |
| Der Vorstand des SV Philippseck Fauerbach | |
| 1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender |
